4. Infos zu Online Ein- & Verkauf
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Was man bei Online -
Einkauf beachten sollte: Immer mehr Menschen nutzen die Möglichkeit, im Internet einzukaufen. Für einen erfolgreichen und sicheren Einkauf, gibt es verschiede Punkte, auf die man bei Online-Einkäufen achten sollte: Wichtig ist die Vollständigkeit des Impressums eines Online-Händlers. Nur so kann man sicher sein, mit wem man Handel treibt. Ein vollständiges Impressum enthält den Firmennamen, die Anschrift mit postalischer Adressierung (kein Postfach!), weitere Kontaktmöglichkeiten über Telefon, Fax, E-Mail, eine verantwortliche, für die Seite angegebene, natürliche Person (Name) sowie den Handelsregistereintrag und/oder die Steuernummer. Vor einer Bestellung ist es immer ratsam, die Warenbeschreibungen sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig durchzulesen. Immer geprüft werden sollte zudem, ob alle Angaben wie Lieferkosten, etwaige Einfuhrsteuern oder Zölle ausgewiesen sind. Wer Waren nach dem Einkauf im Internet aus irgendeinem Grund zurücksenden möchte, sollte bereits beim Kauf darauf achten, wie eine Rückgabe funktioniert, welche Fristen es gibt und wer die Kosten für etwaige Rücksendungen trägt. Zudem sollte immer geklärt sein, wie die Garantiebedingungen für die bestellte Ware sind. Nach dem Einkauf der Ware erhält man eine detaillierte Auftragsbestätigung, hier sollte geprüft werden, ob die Bestellung korrekt ist. Für den Fall, dass man mit einem Händler Kontakt aufnehmen muss, sollte geklärt sein, wie man sich mit dem Händler in Verbindung setzen kann, und welche Kosten dabei entstehen. Nach Möglichkeit sollten Online-Einkäufe immer auf Rechnung getätigt werden. Falls dies nicht möglich ist, sollte man nur bei vertrauenswürdigen Händlern einkaufen. Bei unbekannten Onlineshops lohnt sich eine gründliche Recherche im Internet vor der Bestellung. Hilfreich für die Sicherheit beim Online-Einkauf sind anerkannte Gütesiegel, wie das Trusted-Shop-Siegel, das Safer-Shopping Siegel des TÜV Süd oder das EHI-Siegel für geprüfte Online-Shops. Informationen zu den Gütesiegeln findet man unter www.internet-guetesiegel.de Quelle: https://www.silver-tipps.de/was-gilt-es-beim-online-einkauf-zu-beachten/ Veröffentlicht: ca. 1. dezember 2014 Was man bei Online - Verkauf beachten sollte: Verkauf von Privat - Privatverkauf Widerruf, Rücknahme, Garantie und Gewährleistung Mit Formulierungen wie „Gekauft wie gesehen“, „Keine Gewährleistung“ versuchen Verkäufer bei einem Privatverkauf ihre Haftung für eventuelle Mängel der Ware auszuschließen. Der Käufer soll auf eigenes Risiko kaufen. Auch ein Privatverkauf ist ein Kaufvertrag. Dazu kommt es nicht darauf an, wie der Verkäufer mit dem Käufer in Kontakt tritt. Privatverkauf ist jeder persönlich „Auge in Auge“ abgewickelte Verkauf, der Online-Kauf über das Internet (z.B. ebay) oder der über eine Zeitungsanzeige initiierte und per Postversand abgewickelte Verkauf. Jeder Verkäufer ist gewährleistungspflichtig (Grundsatz) Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Um dieses Risiko auszuschließen, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen. Dabei muss der Verkäufer gewisse Vorgaben berücksichtigen. Zudem hat jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen. Gewährleistungsausschluss muss wirksam vereinbart werden Ein Gewährleistungsausschluss ist nur wirksam vereinbart, wenn der Verkäufer den Käufer in der Artikelbeschreibung deutlich sichtbar darauf hinweist. Dann weiß der Käufer, worauf er sich einlässt. Im Idealfall lautet die Formulierung: „Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft“. Jede andere Wortwahl ist riskant. Die Klausel „Gekauft wie besichtigt“ stellt den Verkäufer lediglich für Mängel frei, die der Käufer bei der Besichtigung hätte feststellen können, erfasst aber keine verdeckten Mängel. Fälle, in denen Gewährleistungsausschlüsse hinfällig sind Der Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer den Käufer über den Zustand der Ware bewusst täuscht („arglistige Täuschung §§ 123, 444 BGB). Verkauft der Verkäufer seinen Privat-PKW, muss er den Käufer über einen Unfallschaden aufklären. Unterlässt er die Aufklärung, handelt er arglistig. Der Käufer kann den Kaufvertrag anfechten, ohne dass sich der Verkäufer auf seinen Gewährleistungsausschluss berufen kann. Ähnlich ist die Situation, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Ware ausdrücklich zusichert. Beispiel: Beim Verkauf des Privat-PKW sichert der Verkäufer eine Laufleistung von 100.000 km zu. Hat er den Tacho von 150.000 km heruntermanipuliert, kann der Käufer vom Kauf zurücktreten. Hat der Verkäufer den PKW selbst manipuliert erworben, kann der Käufer dennoch zurücktreten, wenn der Verkäufer die wahre Laufleistung arglistig verschwiegen oder in Unkenntnis gutgläubig zugesichert hat. Sichert der Verkäufer bestimmte Eigenschaften zu, kann er für seinen guten Glauben keinen Schutz beanspruchen, auch wenn er selbst getäuscht wurde. Mehrfache Gewährleistungsvereinbarung erhält AGB-Qualität Problematisch wird die Situation, wenn der Verkäufer mehrfach private Verkäufe tätigt. Schließt er dabei die Gewährleistung jedes Mal aus, wird die Klausel spätestens ab fünf Verkäufen zwingend als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bewertet. Es spielt dann keine Rolle, dass der Anbieter privat verkauft. AGB unterliegen einer besonders strengen Inhaltskontrolle nach Maßgabe des AGB-Gesetzes. Insbesondere darf der Käufer nicht unangemessen benachteiligt werden. Ist die Klausel unwirksam, entfällt der Gewährleistungsausschluss, mit der Folge, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren maßgebend ist. Ein Gewährleistungsausschluss ist individuell im Hinblick auf § 309 Nr. 7 BGB zu gestalten. Hinzu kommt, dass derjenige, der wiederholt in unternehmerischer Absicht Waren verkauft, vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingeordnet wird. Die Erlöse sind dann einkommensteuerpflichtig. Soweit der Verkäufer die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG: maximal 17.500 € Vorjahresumsatz, 50.000 € Jahresumsatz) in Anspruch nimmt, fallen keine Umsatzsteuern an. Die Bewertung einer Klausel als AGB lässt sich vermeiden, wenn der Verkäufer mit dem Käufer die Klausel individuell in Bezug auf den konkreten Verkaufsgegenstand aushandelt. Die Rechtsprechung stellt an solche Vereinbarungen strenge Anforderungen. Kein Widerrufsrecht beim Privatverkauf Ungeachtet des Gewährleistungsausschlusses hat der Käufer beim Privatverkauf kein Widerrufsrecht. Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Verkäufer als Unternehmer gewerblich handelt und ein Fernabsatzgeschäft (z.B. online-Kauf) oder ein Haustürgeschäft vorliegt. Ansonsten bleibt der Käufer beim Privatverkauf auf die Kulanz des Verkäufers angewiesen (freiwillige Rücknahme, Umtausch). Verwandte Beiträge Quelle: https://www.ratgeber-geld.de/privatverkauf/ Fazit: Augen auf bei Onlie Ein- oder Verkauf, dann kann auch nichts schief gehen. Home ![]() |
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